Kontopfendung

Kontopfendung

Ganz egal, wie Sie Kontopfendung schreiben, hier erfahren Sie alles darüber.

Unter Kontopfändung versteht man die Pfändung des Auszahlungsanspruchs eines Bankkunden gegen die Bank aus dessen Girokonto.

Deutsches Recht Kontopfändung

Ablauf der Kontopfändung

Voraussetzung für die Kontopfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der nur vom Gericht ausgestellt werden kann.

Pfändung durch Private: Das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (Vollstreckungsgericht) erlässt aufgrund eines Vollstreckungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird dann durch den Gerichtsvollzieher der Bank als Drittschuldner und anschließend dem Schuldner zugestellt. Vor dieser Pfändung muss Ihnen bereits der Schuldtitel vom Gericht einmal zugestellt worden sein. Ist dies nicht der Fall können Sie gegen die Pfändung vorgehen.

Pfändung durch öffentliche Stellen: Die Vollstreckungsbehörden (z. B. Finanzämter) erlassen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Grundlage eines Leistungsbescheides (wie z. B. Steuerbescheid). Die Zustellung erfolgt entweder mit Zustellungsurkunde durch die Post oder einen Vollziehungsbeamten.

Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Aufforderung an die Bank zur Abgabe der Drittschuldnererklärung, ist diese verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Die Bank sperrt das Konto (sowie dazugehörige Karten) und nach Ablauf von 14 Tagen überweist sie das Geld an den Gläubiger. Gelegentlich separiert die Bank auch den gepfändeten Betrag, wenn das Konto das notwendige Guthaben aufweist und überweist nach Ablauf von 14 Tagen diesen separierten Betrag. Sollte sich nicht innerhalb dieser 14 Tagen ein weiterer Gläubiger des Kontoinhabers gemeldet haben, der vielleicht über eine Abtretungserklärung des Kontoinhabes verfügt, die früheren Datums ist, als der Pfändungs und Überweisungsbeschluss des Gerichtes.

Bei der folgenden Bank bekommen Sie auf jeden Fall ein Konto, auch
wenn Sie eine negative Schufa haben und Sie bereits gepfändet wurden.
Klicken Sie auf folgenden Link –>> Alles ohne Schufa:
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Erledigung der Kontopfändung

Die Kontopfändung ist erledigt, wenn

  • die Forderung durch den Kunden vollständig über das gepfändete Konto beglichen worden ist,
  • die Bank die Forderung über das gepfändete Konto vollständig beglichen hat oder
  • die Pfändung durch das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben worden ist.

In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765a ZPO).

Eine Vielzahl von Banken hebt die Kontosperrung auch auf, wenn die Pfändung ruhend gestellt wird. Der Gläubiger behält dadurch seinen mit der Pfändung erworbenen Rang und der Schuldner kann wieder frei über sein Konto verfügen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit dem Gläubiger regelmäßige Teilzahlungen vereinbart wurden.

 

Pfändungsschutzregeln für die Kontopfändung

Eine Reihe von Regelungen soll verhindern, dass Kontoinhaber aufgrund von Kontopfändungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus sollen geltende Pfändungsschutzbestimmungen nicht durch eine Kontopfändung umgangen werden.

 

Sozialleistungen und Kontopfändung

Der Kunde kann verlangen, dass Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift trotz Pfändung ausgezahlt werden (§ 55 SGB I). Der Kontoinhaber muss der Bank gegenüber nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt.

Nach Ablauf der Siebentagesfrist ist eine Freigabe nur per Gerichtsbeschluss möglich. Hierzu ist beim Vollstreckungsgericht eine sogenannte Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Das Gericht kann dann eine Freigabe erteilen (§ 55 Abs. 4 SGB I).

Bitte sehen Sie die Gerichte, die Überweisungsbeschlüsse oder Kontopfändungen erlassen nicht als Ihre persönlichen Feinde an. Weder der Richter noch etwa beteiligte Rechtspfleger haben etwas gegen Sie, sondern Sie handeln lediglich nach deutschem Recht und funktionieren wie Automaten in diesen Fällen. Der Gläubiger beantragt eine Pfändung aufgrund eines rechtsgültigen Titels gegen den Schuldner, also Sie und das Gericht erlässt eine Kontopfändung. Der Richter bzw. die Rechtspfleger sind Ihnen gegenüber genauso hilfsbereit, wie dem Gläubiger gegenüber, wenn Sie etwas gegen den Schuldtitel oder die Pfändung vorzubringen haben.

Also gehen Sie hin und sprechen Sie mit dem zuständigen Rechtspfleger, fragen Sie ihn, was Sie tun sollen oder müssen, er muss Ihnen wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Haben Sie keine Angst vor den Leuten.

Neue Rechtslage ab 2007

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 2006 (AZ VII ZB 56/06) die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Empfänger von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. In analoger Anwendung von § 850k ZPO können die Betroffenen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung braucht der Schuldner also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung „Erinnerung“ einzulegen. Ein einmaliger Antrag reicht.

 

Arbeitseinkommen

Damit eingehende Arbeitseinkommen von einem gepfändeten Konto ausgezahlt werden können, bedarf es eines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (§ 850k ZPO) oder der Vollstreckungsbehörde. Es können per Vorabfreigabe eilige Zahlungen ermöglicht werden. Der freizugebende Betrag richtet sich nach den bei einer Lohnpfändung geltenden Pfändungsfreigrenzen.

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Folgen der Pfändung

Die Kontopfändung gilt bankenüblich als erhebliches Negativmerkmal. Machen Sie sich keine Sorgen, Sie sind nicht alleine. Die Folge ist daher in vielen Fällen die Kündigung von Dispositionskrediten, Kreditkarten, EC-Karten, Daueraufträgen und sonstigen Zusatzleistungen (über die reine Kontoführung auf Guthabenbasis hinaus) durch die Bank. Eine Kontokündigung allein aufgrund der Pfändung soll nicht statthaft sein (s. Jedermann-Konto). Auch darf die Bank keine Gebühren für die Bearbeitung einer Pfändung berechnen.

 

Was Sie tun sollten im Falle eine Kontopfändung

Überlegen Sie, wer von Ihren Freunden, Verwandten oder Bekannten erst kürzlich eine Überweisung auf dieses Konto vorgenommen hat. Vielleicht läßt sich diese zurückbuchen, sprechen Sie diesen an. Er kann Ihnen das zurückgeholte Geld auch bar geben.

Eröffnen Sie sofort ein neues Konto bei einer anderen Bank. Machen Sie dort keinerlei Angaben über die bisherigen Vorfälle. Geben Sie dieses Konto nur an, wenn jemand dorthin überweisen soll. Überweisen Sie nicht von diesem Konto auf diese Bank von anderen Banken. Holen Sie jegliche Summen auf diesem Konto immer sofort ab, in bar.

Gehen Sie nur dann zu einem Anwalt, wenn die auf dem gepfändeten Konto befindliche Summe Euro 1000 überschreitet. Im anderen Fall kostet der Anwalt mehr als Sie gerade an den Gläubiger verloren haben.

Rufen Sie allen Leute an, die auf dieses Konto bisher Geld überwiesen haben und teilen Sie diesen die neue Kontonummer mit. Verhindern Sie weitere Geldeingänge auf diesem Konto.

Überlegen Sie ob Sie nicht den derzeitigen Kontostand an einen Freund, Verwandten oder Lebenspartner mündlich oder schriftlich bereits abgetreten haben. Sollte dies der Fall sein, so informieren Sie diesen und fordern Sie diesen auf, seine bestehende Abtretung gegenüber der kontoführenden Bank offen zu legen. Die Bank kann dann nicht mehr an den Pfändungsgläubiger auszahlen, da dieser nachranging vor der Abtretung ist.

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Im folgenden haben für den Fall einer Kontopfändung noch eine Auswahl von Girokontoanbietern zusammen gestellt, die zum Teil auch ohne Schufaauskunft ein Girokonto bereitstellen.