Wertsicherungsklausel
Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungsklausel (auch Preisklausel) ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die Geldsummenschulden wertbeständig gemacht werden sollen, um sie der Geldentwertung (Inflation) zu entziehen.
Der Gläubiger soll immer den Betrag erhalten, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme im Augenblick des Vertragsschlusses entspricht (Kaufkraftausgleich).
Es gibt genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln; beide haben sich bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Energielieferung, Contracting etc.) im Geschäftsverkehr entwickelt, um die Geldentwertung zwischen Vertragsschluß und Zahlungszeitpunkten auszugleichen.
Der umgekehrte Fall, der Steigerung des Geldwertes, wonach der Geldsummenschuldner nur soviel zu zahlen hat, wie dies wertmäßig der Schuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprach, ist in den Verträgen zwar meist vorgesehen, hat aber in der Praxis, Deflation tritt seltener auf, kaum eine Rolle gespielt.
Anknüpfung an Bezugsgrößen
Die geplante Wertsicherung soll durch die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsgrößen wie
* Goldpreis (sog. Goldklausel)
* Wechselkurs einer ausländischen Währung (sog. Währungsklausel)
* dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes
* Baukostenindex
* Heizölpreis
erreicht werden.
Gesamtwirtschaftliche Problematik
Gesamtwirtschaftlich betrachtet besteht die Gefahr, dass die Geldentwertung durch Wertsicherungsklauseln beschleunigt wird, da bestimmte Preissteigerungen durch Wertsicherungsklauseln automatisch zu Preissteigerungen in den durch Wertsicherungsklauseln gesicherten Vertragsverhältnissen führen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich gleichlautende Wertsicherungsklauseln auf eine große Anzahl von Vertragsverhältnissen beziehen.
Rechtliche Regelungen
Maßgeblich für die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist seit dem 14. September 2007 das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, am 7. September 2007 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 2246, 2247).
Das Preisklauselgesetz ersetzt das bisherige PreisAngG und die PreisklauselVO. Die nach der alten Rechtslage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzuholende Erlaubnis für bestimmte Wertsicherungsklauseln ist entfallen. Allerdings gelten gemäß § 9 PreisklauselG die nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen fort.
Nach § 1 PreisklauselG dürfen der Preis oder der Wert von Gütern oder Leistungen nicht durch Wertsicherungsklauseln bestimmt werden, wenn diese mit den im Vertrag vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Dieses Verbot gilt nicht für Leistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln, Kostenelementeklauseln (jeweils wie in § 1 Abs. 2 PreisklauselG beschrieben) und Klauseln, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können. Im übrigen gilt eine Bereichsausnahme für die in Mietverträgen übliche Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und für Wärmelieferungsverträge nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
Ausgenommen von dem Verbot von Wertsicherungsklauseln sind außerdem Preisklauseln in langfristigen Verträgen, die bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 3 PreisklauselG), in Erbbaurechtsverträgen, im Geld- und Kapitalverkehr, bei Verträgen von Unternehmern mit gebietsfremden Personen und Unternehmen und für Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte.
Wertsicherungsklauseln, die nicht den Ausnahmen unterliegen, sind unwirksam (§ 8 PreisklauselG). Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.